Waffengesetz

Waffengesetz gültig ab dem 01.04.2008 
A.) Zu Schreckschuss-, und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen
Alle Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen aus unserem Online-Shop sind ab 18 Jahren frei verkäuflich und können auf Privatbesitz wie z.B. in der eigenen Wohnung/Haus/Grundstück usw. OHNE Waffenschein verwendet werden. Nur wenn diese Waffen außerhalb des eigenen Privatbesitzes in der Öffentlichkeit mit sich geführt werden ist zwingend der kleine Waffenschein zu beantragen und gegebenenfalls bei Kontrollen vorzuzeigen. Zur Erlangung ist keinerlei Prüfung erforderlich. Es wird lediglich die Eignung des Antragstellers überprüft z.B. das polizeiliche Führungszeugnis usw..

Alle in unserem Online-Shop angebotenen Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen besitzen und sind gekennzeichnet mit dem PTB-Prüfzeichen und einer zusätzlichen dreistelligen Prüfkennziffer der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig (zum Beispiel PTB 762 für die Schreckschuss-Pistole WALTHER P99) und sind dadurch vom Gesetzgeber waffenrechtlich ab einem Mindestalter von 18 Jahren in Deutschland OHNE Waffenschein zu erwerben und zugelassen. 

Was bedeutet Führen einer erlaubnisfreien Waffe:
Unter "Führen" versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schusswaffe im zugriffsbereitem und/oder geladenem Zustand. Zum Führen von Schreckschusswaffen ist seit dem 01.04.2003 der "kleine Waffenschein" erforderlich.

Der Transport von Schreckschusswaffen muss ungeladen und verpackt z.B. in einem Waffenkoffer, Futteral usw. erfolgen. Das ist dann kein Führen im Sinne des Waffengesetzes und daher ist auch kein kleiner Waffenschein erforderlich.

Grundsätzlich ist das Schießen mit Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen außerhalb genehmigter Schießstände oder befriedeter Besitztümer verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischer Munition wie zum Beispiel Knall/Platzpatronen, Leuchtraketen, Pfeifraketen usw. Mit diesen Waffen dürfen Sie auf einem umzäunten Privatgrundstück schießen, wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können.

Mit Schreckschuss, Gas- und Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden Ausnahmefällen geschossen werden:

1.) Im Rahmen einer offiziellen Sportveranstaltung als Startzeichen (Platzpatronen).
2.) Im Falle der Notwehr zu Abwehr einer unmittelbar gegenwärtigen extremen Gefahr für Leib und Leben von sich selbst oder einer anderen Person.
3.) Im Rahmen einer Ausbildung zum Beispiel bei Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).
4.) Im Falle einer akuten Gefahr zum Beispiel bei Seenot oder Bergnot (Signalraketen).

Das Schießen ist in allen anderen Fällen grundsätzlich strengstens verboten. Auch in der Sylvesternacht ist das Schießen mit pyrotechnischer Munition und Platzpatronen nach § 45 des Waffen-Gesetzes grundsätzlich verboten, wird jedoch in der Regel von der zuständigen Behörde geduldet, da es sich um einen traditionellen Brauch handelt.

An Silvester dürfen Sie wieder schießen
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedetem Besitztum oder vom befriedetem Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also das Schießen nur senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten und Gegenständen usw.) entspricht.

Außerdem ist der Transport der Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen von Ort zu Ort erlaubnisfrei d.h. ohne Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.

B.) Zu Luftdruckwaffen mit dem Kennzeichen großes F im Fünfeck
Alle Luftdruckwaffen zum Beispiel Luftgewehr und Pistolen, Softair, Paintball, RAM (Real Action Marker) usw. die mit dem Großen F im Fünfeck (Geschossenergie über 0,5 Joule bis maximal 7,5 Joule) gekennzeichnet sind, sind ab 18 Jahren ohne Waffenschein gegen entsprechenden Altersnachweis lieferbar. Das Führen dieser Luftdruckwaffen in der Öffentlichkeit ist strengstens verboten. Das Schießen ist ausschließlich auf privatem Besitztum erlaubt und nur wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können oder auf gesetzlich zugelassenen Schießständen. Das Transportieren ist erlaubt. Die Waffe muss jedoch entladen und nicht schuss- bzw. zugriffsbereit in einem Waffenkoffer, Futteral usw. transportiert werden.

C.) Umgang mit Softair-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie die Anscheinswaffen im Sinne des neuen Waffengesetzes (ab 01.04.2008) sind

Verbot des F ührens von Anscheinswaffen - § 42 a WaffG

Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit der Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Anscheinswaffen sind
a) Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
b) Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1 oder
c) unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel (z.B. Zündblättchenrevolver) oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (z.B. Karneval, Schützenfestumzüge) oder die Teil einer kulturhistorische bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist (z.B. Gas- und Signalwaffen, Druckluft- und Druckgaswaffen).

Das Führverbot gilt nicht
a) für die Verwendung bei Foto, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
b) für den Transport in einem verschlossenem Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung, Aktenkoffer mit Schloss),
c) bei Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und den feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient, somit ein sozialadäquater Gebrauch vorliegt.

Ein Verstoß gegen das Führverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.

Anhebung der Geschossenergie für vom Gesetz ausgenommene Waffen (z.B. Soft Air Waffen)
Gem. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ist die max. Bewegungsenergie der Schusswaffen, die vom Waffengesetz ausgenommen sind auf 0,5 Joule festgelegt worden.

Dies ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des ab 01.04.2008 neuen Waffengesetzes für die Waffen, die wir in unserem Online-Shop führen. Alle Angaben sind ohne Gewähr und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Bedarf besorgen Sie sich bitte den vollständigen Gesetzestext des neuen Waffengesetzes.

Altersbeschränkung für folgende Waffen:
Softair-Waffen bis max. 0,08 Joule für 3 - 14 Jahre
Softair-Waffen bis max. 0,5 Joule für 14 - 18 Jahre
Softair-Waffen ab 0,5 Joule ab 18 Jahre
Paintball-Waffen bis max. 7,5 Joule ab 18 Jahre
Luftgewehr- und Pistolen bis max. 7,5 Joule ab 18 Jahre
Schreckschuss- Gas- und Signalwaffen ab 18 Jahren

Für die oben genannten Waffen wird kein Waffenschein benötigt. Bezüglich den Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen bitte oben nachlesen, ob und wann der KLEINE WAFFENSCHEIN erforderlich ist und vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben ist.

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