Antragsformular für den kleinen Waffenschein

Antragsformular für den kleinen Waffenschein

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    Technische Daten

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    Technische Daten "Antragsformular für den kleinen Waffenschein"

    Art.-Nr.: 10920

    • Formulargröße : DIN A 4

    Beschreibung

    Antragsformular auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Mit... mehr
    Produktinformationen "Antragsformular für den kleinen Waffenschein"

    Antragsformular auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Mit diesem Antragsformular können Sie bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung den kleinen Waffenschein beantragen.

    Inhaber des kleinen Waffenscheines haben die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur 1. WaffV oder ein durch Rechtsverordnung nach 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG bestimmtes Zeichen tragen "sogenannte PTB - Waffen".

    Alle Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen aus unserem Sortiment entsprechen den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen und dürfen in Verbindung mit dem kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit geführt werden.

    Weitere Informationen zum kleinen Waffenschein und Waffenrecht :

    Waffenrecht

    A.) Zu Schreckschuss-, und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen
    Alle Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen aus unserem Online-Shop sind ab 18 Jahren frei verkäuflich und können auf Privatbesitz wie z.B. in der eigenen Wohnung/Haus usw. ohne Waffenschein verwendet werden. Nur wenn diese Waffen ausserhalb in der Öffentlichkeit mit sich geführt werden ist zwingend der kleine Waffenschein zu beantragen. Zur Erlangung ist keinerlei Prüfung erforderlich. Es wird lediglich die Eignung des Antragstellers überprüft z.B. das polizeiliche Führungszeugnis usw.

    Was bedeutet Führen einer erlaubnisfreien Waffe :

    Unter "Führen" versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schußwaffe im zugriffsbereitem und/oder geladenem Zustand. Zum Führen von Schreckschusswaffen ist seit dem 01.04.2003 der "kleine Waffenschein" erforderlich.

    Der Transport von Schreckschusswaffen muss ungeladen und verpackt z.B. in einem Waffenkoffer, Futteral usw. erfolgen. Das ist dann kein Führen im Sinne des Waffengesetzes und daher ist auch kein kleiner Waffenschein erforderlich.
    Grunsätzlich ist das Schießen mit Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen außerhalb genehmigter Schießstände oder befriedeter Besitztümer verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischer Munition wie zum Beispiel Knall/Platzpatronen, Leuchtraketen, Pfeifraketen usw. Mit diesen Waffen dürfen Sie auf einem umzäunten Privatgrundstück schießen wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können.

    Mit Schreckschuss, Gas- und Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden Ausnahmefällen geschossen werden :

    1.) Im Rahmen einer offiziellen Sportveranstaltung als Startzeichen (Platzpatronen)
    2.) Im Falle der Notwehr zu Abwehr einer unmittelbar gegenwärtigen extremen Gefahr für Leib und Leben von sich selbst oder einer anderen Person.
    3.) Im Rahmen einer Ausbildung zum Beispiel bei Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz.(Platzpatronen)
    4.) Im Falle einer akuten Gefahr zum Beispiel bei Seenot oder Bergnot. (Signalraketen)
    Das Schießen ist in allen anderen Fällen grundsätzlich strengstens verboten.Auch in der Sylvesternacht ist das Schießen mit pyrotechnischer Munition und Platzpatronen nach § 45 des Waffen-Gesetzes grundsätzlich verboten, wird jedoch in der Regel von der zuständigen Behörde gedultet, da es sich um einen traditionellen Brauch handelt.

    An Sylvester dürfen Sie wieder schießen

    Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedetem Besitztum oder vom befriedetem Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also das Schießen nur senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten und Gegenständen usw.) entspricht.

    Außerdem ist der Transport der Schreckschuss-,Gas- und Signalwaffen von Ort zu Ort erlaubnisfrei d.h. ohne Kleinen Waffenschein zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.

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    § 10 Altersnachweis
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